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Kran & Fördertechnik Konrad GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorbemerkung: Die Kran & Fördertechnik Konrad GmbH ist in den Bereichen Service, Vertrieb, Montage, Wartung, BGV, UVV, Planung, Reparatur und Instandhaltung von Krananlagen, Hebezeugen, Gehängen, Systembahnen, Fangbremsen, Toranlagen, Fördersystemen, Ladebrücken, Hebebühnen, Regalbediengeräten, Stetigförderern, Lastenaufzügen, Lastenaufnahmemitteln, Brandschutztüren und Toren tätig . Sie erbringt Leistungen in folgenden Vertragsarten: Verkauf, Werklieferung und Werkleistung. Die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bedingungen beziehen sich auf alle Vertragsarten. Die besonderen Bedingungen beziehen sich auf die jeweilige Vertragsart, die Gegenstand der Leistungsvereinbarung geworden ist, und ergänzen die allgemeinen Bedingungen. Im folgenden werden nur noch die Begriffe „wir“ bzw. „uns“ gebraucht, wenn die Firma Kran & Fördertechnik Konrad GmbH gemeint ist. Sollte bei unserer Vertragsabwicklung eine Regelungslücke enthalten bzw. einzelne Regelungen auslegungsbedürftig sein, so soll zur Auslegung bzw. Ergänzung unseres Vertragswerkes folgende Reihenfolge der bestehenden Normen Gültigkeit haben:
1. Individualabsprache
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen a) Besondere Bedingungen b) Allgemeine Bedingungen 3. HGB 4. BGB 5. anerkannte Grundsätze kaufmännischen Handels 6. die nach der Rechtssprechung entwickelten Voraussetzungen für die Anwendung von Treue und Glauben I. Allgemeine Bedingungen Den Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern legen wir im übrigen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bei sich wiederholender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns insbesondere auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 1. Angebot und Annahme 1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. 1.2 An Aufträge bzw. Bestellungen ist der Vertragspartner gebunden. Die Annahme durch uns erfolgt durch Erbringung der Leistung oder Auftragsbestätigung. 2. Preise und Zahlungsbedingungen 2.1 Die Preise sind ab-Werk-Preise, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten (z.B. Lagerung, Fremdprüfung etc.) diese werden gesondert berechnet. 2.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 2.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 2.4 Eine Preisanpassung kann jeder Vertragsteil bei Dauerschuldverhältnissen oder nach Ablauf einer vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten verlangen, wenn sich die Preise für das insgesamt benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % verändern. Der Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, hat die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen. 2.5 Der Vertragspartner hat bei Auftragsannahme ... %, bei Montagebeginn ... % und bei Übergabe ... % des vereinbarten Rechnungsbetrages zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert, wobei deren Annahme nur erfüllungshalber erfolgt. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes sind wir berechtigt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels oder Schecks, auch für später fällig werdende Zahlungen und für alle weiteren bestehenden Forderungen gegen den Vertragspartner sofortige Barzahlung zu verlangen. 2.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang auszugleichen. Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 8 % des offenen Rechnungsbetrages über dem jeweiligen Basiszinssatz und auf Erstattung des weiteren Schadens. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von einer Vorkasse abhängig zu machen sowie wegen aller Ansprüche Sicherheitsleistung in ausreichender Höhe und in genügender Form nach unserem Ermessen zu verlangen, deren Höhe sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang im Verhältnis zur erbrachten Tätigkeit bemisst. Bei Zahlungen für Teilleistungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. 2.7 Ist die Erbringung von Teilleistungen vertraglich vereinbart, so steht uns das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen. 2.8 Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. Erbringt der Vertragspartner die Abschlagszahlungen nicht, so sind wir berechtigt, die Arbeiten zur Vertragserfüllung am Vertragsgegenstand zu unterbrechen. Die Gefährdung der Vertragsdurchführung/des Vertragszwecks geht sodann zu Lasten des Vertragspartners. 2.9 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, auch wenn Schecks bzw. Wechsel angenommen wurden, eine bereits begonnene Tätigkeit im Hinblick auf die Vertragstätigkeit einzustellen und die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Im übrigen können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die bis dahin entstandenen Kosten geltend machen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor. Unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit oder die einer seiner Vertragspartner berechtigen uns zu den gleichen Rechten wie in den Sätzen 1 bis 3. 2.10 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Die Rücksendung der Ware ist ohne unsere Einwilligung nicht statthaft. Erfolgt die Rücksendung gleichwohl, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. 3. Lieferzeit, Vertragspflichten, Höhere Gewalt 3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 3.2 Die Einhaltung der uns obliegenden Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. 3.3 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen, die Tätigkeit selbst zu erbringen und die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 3.4 Sofern die Voraussetzungen von Punkt 3.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 3.5 Es steht uns jederzeit frei, vertragliche Pflichten an einen Subunternehmer unserer Wahl zu übertragen. Sollte der Subunternehmer seine Lieferung auf der Basis von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abwickeln, finden diese Anwendung gegenüber dem Vertragspartner, soweit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung vorsehen 4. Gefahrenübergang 4.1 Erfüllungsort der uns obliegenden Leistungen ist unser Firmensitz. 4.2 Verladung und Versand erfolgen, versichert auf den Vertragswert des Liefergegenstandes, auf Gefahr des Vertragspartners. 5. Haftung 5.1 Unsere Haftung tritt nur ein, wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise, durch Leistungsverzug oder durch zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung verursacht wurde. 5.2 Darüber hinaus haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Im übrigen ist die Haftung, soweit nicht die von uns abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung eingreift, ausgeschlossen. 5.3 Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. 5.4 Die Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 5.5 Wir haften ebenfalls nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge von uns zu vertretenden Liefer- bzw. Leistungsverzugs der Vertragspartner berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse auf Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 5.6 Fälle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Untergang oder Verlust beim Transport usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung der Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferung aus den oben genannten Gründen oder werden wir deswegen von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir werden den Auftraggeber vom Eintritt entsprechender Umstände umgehend benachrichtigen. 5.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, soweit wir Hersteller im Sinne dieses Gesetzes sind. 6. Gesamthaftung 6.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 6.2 Die Begrenzung nach 6.1 gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 7. Urheberrechte
Es wird klargestellt, dass etwaige von uns entwickelte Ideen, geistige Werke, Muster, Modelle oder anderweitige dem Schutz der gesetzlichen Bestimmungen der Urheber- und Markenschutzgesetze unterliegen bzw. unterliegen können. Jede diesen Gesetzen zuwiderlaufende Verwertung oder Nutzung ist untersagt und wird entsprechend verfolgt. 7.2 Unsere Werke und Leistungen können für unsere Zwecke/Werbung auf Medien gespeichert und kostenfrei genutzt werden. Hiermit ist der Vertragspartner ausdrücklich einverstanden. 7.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von uns zu erbringenden Leistungen nicht in entsprechende Schutzrechte Dritter eingreifen und stellt uns insoweit von jeder Inanspruchnahme Dritter frei. 8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 8.1 Erfüllungsort für die Liefer- und für die Abnahmeverpflichtung ist, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, der Verladeort. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Erfüllungsort unser Firmensitz. 8.2 Der mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 8.3 Änderungen und Ergänzungen des zwischen dem Vertragspartner und uns geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
8.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Klage im Urkunds- und Wechselprozess ist unser Firmensitz in Deutschland. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeiten des Vertragsschlusses und dessen Rechtsbeständigkeit. Wir sind ergänzend hierzu berechtigt, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen. II. Besondere Bedingungen bei Verkauf von Waren 1. Lieferung 1.1 Der Verkauf erfolgt ab unserem Lager. 1.2 Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit nach Art des Vertragsgegenstandes eine Teillieferung handelsüblich ist. 2. Eigentumsvorbehalt 2.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung, unser Eigentum. Die Ware bleibt darüber hinaus auch bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen zustehen, unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 2.2 Ware, an der wir Eigentumsrechte haben, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Wir erwerben an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden Sache (Mit-) Eigentum an dieser Sache und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Werte der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig in Bezug zum Rechnungswert an uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. 2.3 Überschreitet der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 2.4 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben können. Soweit der Dritte nicht verpflichtet oder nicht in der Lage ist, die gerichtlichen/außergerichtlichen Kosten der Drittwiderspruchsklage zu erstatten, tritt dafür der Vertragspartner ein. Die weitergehende Haftung des Vertragspartners bleibt davon unberührt. 2.5 Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand an Vorbehaltswaren zu erteilen. 3. Gewährleistung im Rahmen von Kaufverträgen 3.1 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel unverzüglich ab Übergabe der Wareschriftlich rügt. 3.2 Die Mängelhaftung ist bei gebrauchten Waren ausgeschlossen, bei Neuwaren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr ab Ablieferung bzw. Abholung der Ware. Abweichend hiervon beträgt die Mängelhaftung für elektronische Bauteile 6 Monate. Die Gewährleistung auf Verschleißteile ist ausgeschlossen. Unabdingbare gesetzliche Verjährungsvorschriften, sowie Herstellergarantien bleiben unberührt. 3.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und Verschleiß (z.B. bei Drahtseilen, elektrischen Schaltern, Sicherungseinsetzen, Laufrädern u. Ä.), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Temperatur-, Witterungs-, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder andere Natureinflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Auf Verschleißteile wird keine Gewähr übernommen. Die Gewährleistung entfällt ebenfalls, wenn die Seriennummer, Typenbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichnungen entfernt oder unleserlich gemacht werden, wenn dadurch Garantiebeginn, Garantieablauf, Unterlieferant usw. nicht mehr festgestellt werden können. Durch die seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen und die Gewährleistung aufgehoben.
3.4 Die beanstandete Ware ist dem Besteller zur Prüfung bereitzustellen. 3.5 Aufwendungen aller Art, welche aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entstanden sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Mängelrüge gilt dann als kostenpflichtiger Reparaturauftrag. 3.6 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, liefern wir Ersatz oder bessern nach. Uns steht insoweit ein Wahlrecht zu. Im Fall der Mangelbeseitigung übernehmen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Ware noch am Lieferort befindet. 3.7 Schlägt die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreis oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 3.8 Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht bei Arglist auf unserer Seite. 3.9 Gegenüber dem Vertragspartner gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung, bzw. die des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 3.10 Erhält der Vertragspartner eine fehlerhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 3.11 Werden unsere Verarbeitungs- oder sonstige Anweisungen oder die des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3.12 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. III. Besondere Bedingungen beim Werklieferungsvertrag Auf Werklieferungsverträge finden die Regelungen unter Punkt II. entsprechende Anwendung. IV. Besondere Bedingungen bei Erbringung von Werkleistungen 1. Gewährleistung im Rahmen von Werkleistungen 1.1 Offenkundige Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Er hat insoweit seinen gesetzlichen Prüfungspflichten nachzukommen. Zeigt sich später ein Mangel, so hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegen uns aus. Dies gilt nicht, soweit auf unserer Seite Arglist vorliegt. 1.2 Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. 1.3 Wenn die Erfüllung durch uns ernsthaft und endgültig verweigert wird, die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder die Erfüllung dem Vertragspartner unzumutbar ist, kann der Vertragspartner wie nachstehend bestimmt nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag statt der Leistung verlangen. Rücktrittsrechte stehen dem Vertragspartner nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, der die Brauchbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. 1.4 Sofern wir die in einem Mangel liegende Vertragsverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 1.5 Die Regelungen zum Gewährleistungsausschluss gemäß Punkt II 3.3.3 und Punkt II 3.3.5 dieser Bedingungen finden entsprechend Anwendung. 1.6 Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche für elektronische Bauteile. Diese verjähren in 6 Monaten. Die Gewährleistung auf Verschleißteile ist ausgeschlossen. Unabdingbare Verjährungsvorschriften, sowie Herstellergarantien bleiben unberührt.
1.7 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 1.8 Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner von uns nicht. 1.9 Der Vertragspartner ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes im Zeitpunkt der Abnahmereife und der Abnahmefähigkeit, im Übrigen, falls eine Übernahme nicht möglich ist, im Zeitpunkt der Vollendung des Werkes. 1.10 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Kran & Fördertechnik Konrad GmbH D-85107 Baar-Ebenhausen Fassung vom 01.03.2007 AGB als PDF download
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